Die gemeinsame elterliche Sorge ist auch bei nicht verheirateten Eltern der Regelfall. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen, wonach die Kindsmutter ihre Zustimmung zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge grundlos verweigern konnte, sind infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben worden. Die Rechtsprechung hat sich dem einheitlich angeschlossen, so z.B. OLG Hamm, 10 UF 50/11; OLG Jena, 8 UF 56/10; Brandenburgisches OLG, 10 UF 2/11. Danach entspricht es grundsätzlich dem Wohl des Kindes, wenn es in dem Bewusstsein lebt, dass beide Elternteile für es Verantwortung tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung hat bzw. wenn sich beide um es kümmern und Kontakt mit ihm pflegen.
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